Published on

Transparenzpflichten (Art. 50 AI Act) ↔ CH-Recht: Mapping

Authors
  • avatar
    Name
    Tails Azimuth
    Twitter

Wer einen Chatbot betreibt, KI-generierte Inhalte veröffentlicht oder Deepfakes einsetzt und dabei zwischen der Schweiz und der EU tätig ist, trifft auf zwei sehr unterschiedliche Transparenzlogiken. Der EU AI Act verlangt eine KI-spezifische Offenlegung, unabhängig davon, ob Personendaten im Spiel sind. Das Schweizer Recht kennt keine solche Pflicht — Transparenz entsteht dort erst, wenn Personendaten bearbeitet werden. Diese Page ordnet Art. 50 AI Act seinem Schweizer Pendant zu und zeigt, wo die beiden Systeme auseinanderlaufen.

Die EU-Seite: Art. 50 AI Act

Art. 50 EU AI Act bündelt die Transparenzpflichten für bestimmte KI-Systeme — unabhängig von deren Risikoklasse. Vier Konstellationen stehen im Zentrum: Erstens müssen Anbieter KI-Systeme, die direkt mit natürlichen Personen interagieren (etwa Chatbots), so gestalten, dass die Person erkennt, dass sie mit einer KI kommuniziert — es sei denn, das ist aus den Umständen offensichtlich. Zweitens müssen Anbieter von Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, deren Output in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen. Drittens müssen Betreiber (Deployer) von Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen die betroffenen Personen über den Einsatz informieren. Viertens müssen Betreiber, die Deepfakes erzeugen oder manipulieren, offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt wurde; für KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gilt eine vergleichbare Offenlegungspflicht.

Die Pflichten aus Art. 50 gelten ab dem 2. August 2026 und wirken extraterritorial: Sie treffen auch Anbieter und Betreiber außerhalb der EU, wenn der Output in der Union verwendet wird (Art. 2 AI Act). Verstöße fallen unter den Sanktionsrahmen des Art. 99 Abs. 4 AI Act — bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Eine vertiefte Kommentierung der Transparenzpflichten findet sich auf eu-ki-vo.de.

Die CH-Seite: Transparenz über das revDSG

Das Schweizer Recht kennt keine KI-spezifische Transparenzpflicht. Wer offenlegen muss, dass ein Inhalt von einer KI stammt oder dass ein Gegenüber eine Maschine ist, ergibt sich nicht aus einer eigenen Norm, sondern aus dem allgemeinen Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht — und nur dann, wenn Personendaten bearbeitet werden.

Zentral ist das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG): Art. 6 revDSG verankert unter anderem den Grundsatz von Treu und Glauben und die Erkennbarkeit der Datenbearbeitung. Art. 19 revDSG verpflichtet den Verantwortlichen, die betroffene Person bei der Beschaffung von Personendaten angemessen zu informieren — über Identität, Bearbeitungszweck und gegebenenfalls Empfänger. Wird eine Entscheidung ausschließlich automatisiert getroffen und hat sie rechtliche Wirkung oder beeinträchtigt sie erheblich, greift zusätzlich Art. 21 revDSG: Die Person ist über die automatisierte Einzelentscheidung zu informieren und kann eine Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen. Ergänzend kann das Lauterkeitsrecht (UWG) relevant werden, wenn ein nicht gekennzeichneter KI-Inhalt — etwa ein Deepfake in der Werbung — geeignet ist, das Publikum irrezuführen. Vertiefend zur Informationspflicht nach revDSG: ki-regulierung.ch.

Gemeinsamkeiten

Beide Rechtsordnungen wollen verhindern, dass Menschen über die Natur einer Interaktion oder die Herkunft eines Inhalts getäuscht werden. Sowohl Art. 50 AI Act als auch das revDSG kennen eine Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person, ein Recht auf menschliche Überprüfung bei automatisierten Entscheidungen (Art. 50 flankiert durch Art. 26/86 AI Act, in der Schweiz Art. 21 revDSG) und den gemeinsamen Grundgedanken, dass Transparenz Vertrauen in automatisierte Systeme erst ermöglicht.

Unterschiede

  • Anknüpfungspunkt: Der AI Act knüpft an die KI-Interaktion oder den KI-Output an — unabhängig davon, ob Personendaten bearbeitet werden. Das revDSG greift nur, wenn Personendaten im Spiel sind. Ein Deepfake ohne Personenbezug fällt unter Art. 50 AI Act, aber nicht ohne Weiteres unter das revDSG.
  • KI-Spezifität: Die EU verlangt eine ausdrückliche „Das ist KI"-Offenlegung und eine maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte. Das Schweizer Recht kennt keine solche Kennzeichnungspflicht; es verlangt Transparenz über die Datenbearbeitung, nicht über die KI als solche.
  • Adressat: Art. 50 verteilt Pflichten differenziert auf Anbieter (Interaktion, Output-Kennzeichnung) und Betreiber (Emotionserkennung, Deepfakes). Das revDSG richtet sich einheitlich an den Verantwortlichen der Datenbearbeitung.
  • Sanktionsrahmen: Verstöße gegen Art. 50 können mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 Abs. 4 AI Act). Das revDSG sanktioniert Verletzungen der Informationspflicht primär strafrechtlich gegen verantwortliche natürliche Personen, mit Bussen bis CHF 250'000 (Art. 60 ff. revDSG).
  • Durchsetzung: In der EU überwachen Marktüberwachungsbehörden die Einhaltung. In der Schweiz gibt es keine zentrale KI-Aufsicht; zuständig ist der EDÖB im Rahmen des Datenschutzes, im Übrigen erfolgt Durchsetzung zivilrechtlich.
  • Zeitpunkt: Art. 50 AI Act gilt ab dem 2. August 2026. Die datenschutzrechtlichen Informationspflichten der Schweiz gelten mit dem revDSG bereits seit dem 1. September 2023 — sind aber nicht KI-spezifisch.

Vergleich im Überblick

EU AI Act (Art. 50)Schweizer Recht
AuslöserKI-Interaktion / KI-OutputBearbeitung von Personendaten
KI-KennzeichnungPflicht (auch maschinenlesbar)Keine spezifische Pflicht
RechtsgrundlageAI Act, kodifiziertrevDSG (Art. 6, 19, 21), ergänzend UWG
SanktionsrahmenBis 15 Mio. € / 3 % JahresumsatzBis CHF 250'000 (strafrechtlich, Individuum)
AdressatAnbieter und Betreiber differenziertVerantwortlicher der Datenbearbeitung
AufsichtMarktüberwachungsbehördenEDÖB (nur Datenschutz), sonst zivilrechtlich

Praxis-Konsequenz

Für Schweizer Unternehmen mit EU-Marktzugang setzt Art. 50 AI Act den strengeren Maßstab. Wer Chatbots, generative Systeme oder Deepfake-Funktionen anbietet und Output in die EU liefert, muss die KI-spezifische Offenlegung erfüllen — auch dann, wenn das Schweizer Recht mangels Personenbezug keine Pflicht auslöst. Praktisch heißt das: Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte und Deepfake-Offenlegung sollten von Anfang an in Produkt und Prozess eingebaut werden, nicht als nachträgliches Add-on.

Umgekehrt bleibt für rein schweizerische Angebote ohne EU-Bezug das revDSG der maßgebliche Prüfmaßstab. Dessen Informationspflichten decken einen Teil der Transparenz ab — aber eben nur die Datenbearbeitung, nicht die KI-Herkunft eines Inhalts. Da der EU-Standard faktisch zur Referenz wird, ist die Kennzeichnung von KI-Interaktion und KI-Output auch im reinen Schweizer Kontext eine sinnvolle Vorsorge, sobald eine EU-Expansion absehbar ist.


Mehr Kontext zum EU AI Act gesamt: Leitfaden auf eu-ai-verordnung.de.

AEGIRA AI Navigator deckt EU AI Act und Schweizer Anforderungen in einer einheitlichen Trust-Infrastructure ab: aegira.ai.