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Verbotene Praktiken (Art. 5 AI Act) ↔ CH-Recht: Mapping & Unterschiede
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- Tails Azimuth
Wer ein KI-System zwischen der Schweiz und der EU betreibt, stößt früher oder später auf eine Lücke: Der EU AI Act verbietet bestimmte Praktiken kategorisch — das Schweizer Recht tut das nicht auf dieselbe Weise. Diese Page ordnet Art. 5 AI Act seinem Schweizer Pendant zu und zeigt, wo die Systeme wirklich divergieren.
Die EU-Seite: Art. 5 AI Act
Art. 5 EU AI Act bildet die oberste Stufe des risikobasierten Systems: Statt Auflagen zu machen, verbietet er bestimmte KI-Praktiken vollständig. Der Artikel zählt einen abschließenden Katalog auf, dessen Grundrechtsrisiko der Unionsgesetzgeber als unannehmbar einstuft — darunter subliminale und manipulative Techniken mit Schadenspotenzial, die Ausnutzung von Schwächen aufgrund von Alter, Behinderung oder sozioökonomischer Situation, Social Scoring durch Behörden, bestimmte Formen von Predictive Policing allein auf Basis von Profiling, das ungezielte Scraping von Gesichtsbildern zum Aufbau von Gesichtserkennungsdatenbanken, Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen sowie biometrische Kategorisierung zur Ableitung sensibler Merkmale. Auch die biometrische Echtzeit-Fernidentifizierung im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken ist grundsätzlich untersagt, mit eng gefassten, behördlich genehmigten Ausnahmen.
Die Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 — als erste Pflichten des AI Act überhaupt in Kraft getreten — und wirken extraterritorial: Sie treffen auch Anbieter außerhalb der EU, wenn das System-Output in der Union verwendet wird (Art. 2 AI Act). Eine vertiefte Kommentierung findet sich auf eu-ki-vo.de.
Die CH-Seite: kein direktes Pendant
Das Schweizer Recht kennt keine mit Art. 5 AI Act vergleichbare, abschließende Verbotsliste für KI-Praktiken. Schutz entsteht stattdessen über drei Ebenen, die im Einzelfall zusammenwirken: die Grundrechte der Bundesverfassung (insbesondere persönliche Freiheit, Schutz der Privatsphäre und das Diskriminierungsverbot), das revidierte Datenschutzgesetz (DSG) und den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz nach ZGB.
Praktisch relevant ist vor allem Art. 21 DSG: Wer ausschließlich automatisiert eine Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder erheblicher Beeinträchtigung trifft, muss die betroffene Person informieren und ihr auf Verlangen eine Überprüfung durch eine natürliche Person ermöglichen. Ergänzend definiert Art. 5 DSG besonders schützenswerte Personendaten — etwa zu religiösen, weltanschaulichen oder politischen Ansichten, Gesundheit oder biometrischen Merkmalen zur eindeutigen Identifizierung —, deren Bearbeitung strengeren Voraussetzungen unterliegt. Hinzu kommt der Auffangtatbestand des Persönlichkeitsschutzes (Art. 27/28 ZGB), der im Einzelfall über eine Interessenabwägung auch manipulative oder ausbeuterische KI-Praktiken erfassen kann — ohne dass es dafür eine benannte Kategorie bräuchte. Vertiefend zu Art. 21 DSG: ki-regulierung.ch.
Gemeinsamkeiten
Beide Rechtsordnungen verfolgen denselben Schutzzweck: Menschenwürde, Privatsphäre und Diskriminierungsschutz sollen nicht durch algorithmische Systeme unterlaufen werden. Sowohl der AI Act als auch das Schweizer Recht adressieren manipulative und ausbeuterische Praktiken sowie den Umgang mit besonders sensiblen Personendaten, und beide sehen — wenn auch mit unterschiedlicher Reichweite — ein Recht auf menschliche Überprüfung bei automatisierten Entscheidungen vor.
Unterschiede
- Regelungstechnik: Die EU hat eine abschließende, kategorische Verbotsliste kodifiziert. Die Schweiz arbeitet mit offenen, prinzipienbasierten Normen, die im Einzelfall ausgelegt werden.
- Sanktionshöhe: Verstöße gegen Art. 5 AI Act können mit Bußgeldern bis 35 Mio. Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden (Art. 99 AI Act) — der höchste Bußgeldrahmen des gesamten Acts. Das DSG sanktioniert vorsätzliche Pflichtverletzungen primär strafrechtlich gegen verantwortliche natürliche Personen, mit Bußen bis CHF 250'000 (Art. 60 ff. DSG).
- Adressat der Sanktion: Der AI Act sanktioniert das Unternehmen (Provider/Deployer) direkt. Das DSG richtet sich strafrechtlich primär an die handelnde natürliche Person, nicht an die Organisation als solche.
- Horizontalwirkung: Die EU-Verbote binden private Anbieter und Betreiber unmittelbar. Schweizer Grundrechte wirken primär vertikal zwischen Staat und Bürger; private Akteure werden nur indirekt über Datenschutz- und Persönlichkeitsrecht gebunden.
- Territorialwirkung: Der AI Act erstreckt sich explizit auch auf Schweizer Anbieter mit EU-Marktbezug (Art. 2). Eine vergleichbare explizite Erstreckung auf ausländische Anbieter ohne Schweiz-Bezug kennt das Schweizer Recht nicht.
- Durchsetzung: In der EU können Marktüberwachungsbehörden Systeme vom Markt nehmen. In der Schweiz gibt es keine zentrale KI-Aufsicht; Durchsetzung erfolgt zivilrechtlich oder über sektorale Aufsichtsbehörden wie die FINMA im Finanzbereich.
Vergleich im Überblick
| EU AI Act (Art. 5) | Schweizer Recht | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | AI Act, kodifizierter Katalog | BV, DSG, ZGB — verstreut |
| Ansatz | Abschließende Verbotsliste | Prinzipienbasierte Einzelfallprüfung |
| Sanktionsrahmen | Bis 35 Mio. € / 7 % Jahresumsatz | Bis CHF 250'000 (strafrechtlich, Individuum) |
| Adressat | Unternehmen (Provider/Deployer) | Primär natürliche Person |
| Territorialwirkung | Extraterritorial (Art. 2) | Kein vergleichbarer Mechanismus |
| Zentrale Aufsicht | Marktüberwachungsbehörden | Keine zentrale KI-Aufsicht |
Praxis-Konsequenz
Für Schweizer Unternehmen mit EU-Marktzugang zählt die Verbotsliste aus Art. 5 AI Act als eigenständiger Mindeststandard — unabhängig davon, ob eine Praktik nach Schweizer Recht zulässig wäre. Ein Profiling-Ansatz, der in der Schweiz mangels spezifischer Verbotsnorm zulässig ist, kann beim Marktzugang in die EU als "verbotene Praktik" eingestuft werden und darf dort weder angeboten noch betrieben werden. Empfehlenswert ist deshalb ein Compliance-Check gegen Art. 5 AI Act als Grundprüfung, auch wenn das Unternehmen aktuell ausschließlich in der Schweiz tätig ist — die EU-Liste setzt faktisch einen Standard, an dem sich auch rein schweizerische Angebote orientieren, sobald eine Expansion in den EU-Raum absehbar ist.
Umgekehrt bleibt das Schweizer Persönlichkeits- und Datenschutzrecht als eigenständiger Prüfmaßstab relevant, wenn kein EU-Bezug besteht: Die Abwesenheit einer kategorischen Verbotsliste bedeutet nicht Regelungsfreiheit, sondern verlagert die Prüfung auf eine Interessenabwägung im Einzelfall — mit entsprechend geringerer Rechtssicherheit im Vorfeld.
Mehr Kontext zum EU AI Act gesamt: Leitfaden auf eu-ai-verordnung.de.
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